Pflegeteilzeit

Bei der Pflegeteilzeit handelt es sich um die vereinbarte Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen gegen Aliquotierung des Entgelts.

Voraussetzungen der Pflegeteilzeit 

Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Pflegeteilzeit drei Monate gedauert haben. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann die Pflegeteilzeit bereits nach zwei Monaten beginnen.

Die Pflegeteilzeit muss mindestens zehn Stunden wöchentlich betragen und kann vereinbart werden, wenn der nahe Angehörige Pflegestufe 3, oder nachweislich an Demenz erkrankt ist.

Der Arbeitnehmer kann Pflegeteilzeit für einen Zeitraum von mindestens einem Monat, maximal bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. 

Pflegekarenzgeld 

Für die Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit kann ein Pflegekarenzgeld beantragt werden. Dies ist auf maximal sechs Monate beschränkt.