Ist das Einkommen auch vom Entfall des Pflegeregresses umfasst?
Nein. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (wie Pensionen, Unterhaltsansprüche) sind weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst.
Bei Unterbringung in einem Heim auf Kosten der Sozialhilfe verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension. Zuzüglich Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit € 45,20) monatlich.