Ersatzpflege
Wenn ein nahe Angehörige, die einen pflegebedürftigen Menschen seit mindestens einem Jahr überwiegend gepflegt hat und an der weiteren Pflegeversorgung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist, kann eine Zuwendung zu den Kosten für die Ersatzpflege erhalten. Zuständig für diese zusätzliche Aufwendung ist das Sozialministeriumservice.