Einspruch gegen den erteilten Pflegegeldbescheid
So wie in unserem Rechtssystem vorgesehen, kann gegen jeden erteilten Bescheid ein Rechtsmittel zur Anwendung gebracht werden. In diesem Fall wäre es eine Klage, die gegen den erteilten Pflegegeldbescheid erhoben werden kann.
Dies macht aber nur Sinn, wenn die Pflegestufe die Realität nachweißlich nicht abbildet. Wenig Sinn macht es, wegen konstruierten Situationen den Instanzenweg nach oben zu gehen, wenn eigentlich keine Notwendigkeit dazu besteht.
Um Sie bei der Abschätzung der Erfolgschancen eines Einspruches zu unterstützen, kann man sich auch die Unterstützung durch eine weiteren Pflegegeldgutachter einholen. Dieser stellt vor der Beeinspruchung fest, ob die gewährte Pflegestufe der Realität entspricht, oder ob von Seiten des Sozialversicherungsträgers nachzubessern ist.
Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung eines Zweitgutachten weiter.
Da dieses Gutachten jedoch keinen Verbindlichen Charakter hat, werden Ihnen die Kosten für das Gutachten leider nicht ersetzt. Es zählt auch nicht als nochmalige Begutachtung durch die Sozialversicherung. Es dient Ihnen aber dazu, die Tatsachen zu dokumentieren und im Klagefall einen Beweis zu haben. Ebenso können Sie mit einem solchen Gutachten abklären, ob sich eine Beeinspruchung überhaupt lohn. Im Übrigen kommt es öfters vor, dass die Einstufungen nicht völlig der Realität entsprechen. Eine Empfehlung zum Einspruch kommt also garnicht mal so selten vor.