Welches Vermögen bleibt unangetastet?

Mit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben sowie Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Diese Regelung umfasst sämtliches Vermögen ohne Berücksichtigung von dessen Höhe. Jegliches Vermögen, das nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Daher fallen darunter auch Immobilien, Liegenschaften (Wohnungseigentum), Barvermögen und Sparbücher.

Das monatliche Einkommen, samt dem Pflegegeld kann und wird zur Finanzierung von stationären Einrichtungen, in denen der Betroffenen wohnt, herangezogen. Es bleibt lediglich ein Taschengeld von 10% zur eigenen Verfügung. Eine Mietwohnung kann aus diesen Mitteln also nicht, oder nur sehr schwer finanziert werden. Genauere Informationen dazu finden Sie Hier